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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2012 - L 8 R 156/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2012 - L 8 R 156/09 (https://dejure.org/2012,30568)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2012 - L 8 R 156/09 (https://dejure.org/2012,30568)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09 (https://dejure.org/2012,30568)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2012 - L 8 R 156/09
    Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil v. 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, SozR 2200 § 1127 Nr. 8; v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Für die Abgrenzung hat in Ermangelung eines zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) vorliegenden Rahmenvertrages stets eine Bewertung der einzelnen "Einsätze" am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris-Rdnr. 17, zur hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin).

    Denn aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung eines Auftrages gegebenenfalls zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 28.9.2011 a.a.O., BSG, Urteil v. 4.6.1998, a.a.O.).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2012 - L 8 R 156/09
    Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil v. 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, SozR 2200 § 1127 Nr. 8; v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) das Recht hatte und von diesem auch Gebrauch gemacht hat, Arbeitsangebote abzulehnen (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, a.a.O.).

    Denn aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung eines Auftrages gegebenenfalls zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 28.9.2011 a.a.O., BSG, Urteil v. 4.6.1998, a.a.O.).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2012 - L 8 R 156/09
    Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil v. 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, SozR 2200 § 1127 Nr. 8; v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.), der der Senat folgt, ist maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

  • LSG Thüringen, 28.03.2018 - L 12 R 1537/16

    Sozialversicherungspflicht - Kameramann - Statusfeststellungsverfahren -

    In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. u. a. LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 32).

    In diesem Fall verfeinert sich das Weisungsrecht zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Produktionsprozess (LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 38; ähnlich zu einem Kameramann: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 142/13, Rn. 69f; zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei Bühnenkünstlern: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R).

    Die Vergütung war im Voraus vorab pauschal vereinbart (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 44; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. September 2015 - L 1 KR 10/11, Rn. 45).

    Soweit der Kläger ein unternehmerisches Risiko in dem Umstand begründet sieht, dass er bei "Schlechtleistungen" Gefahr gelaufen wäre, keine Folgeaufträge zu erhalten, ist dies kein typisches Unternehmerrisiko, sondern ein solches, das auch auf jeden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeiten am Markt anbietet, zurückfällt (LSG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, Rn. 45).

  • BSG, 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Kameramann - abhängige Beschäftigung -

    Sie unterscheidet sich auch von derjenigen von Kameraleuten, die in einem Aufnahmestudio eingesetzt werden, in denen das jeweilige Set bereits aufgebaut ist, mit mehreren Kameras gearbeitet wird und die einzelnen Kamerapositionen aufeinander abgestimmt werden müssen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.3.2012 - L 8 R 156/09 - juris) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - L 17 U 299/14

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen

    Dabei kommt es auf die jeweilige einzelne Tätigkeit, nicht auf das Gesamtbild aus mehreren aufeinander folgenden Tätigkeiten an (vgl. BSG, Urteil v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; LSG NRW, Urteil v. 28.03.2012, L 8 R 156/09, juris).

    Dies kommt auch in den gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten (vgl. einerseits z.B. LSG NRW, Urteil v. 28.03.2012, L 8 R 156/09, juris Rn. 38; andererseits LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2011, L 5 R 5703/09, juris Rn. 70/71) zum Ausdruck, in denen z.B. Kameraleute oder Schauspieler, die als "einer unter vielen" arbeitsteilig in vorgegebene Produktionsprozesse eingegliedert sind, auch während kurzer Engagements als abhängig Beschäftigte angesehen werden, während Solisten oder Einzelkünstler, die durch ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft inhaltlich bestimmend wirken, Selbständige sein können.

  • SG München, 16.03.2017 - S 31 R 388/16

    Selbständige Tätigkeit eines Kameramannes

    Auch das Urteil des LSG NRW vom 28.03.2012, L 8 R 156/09, steht nicht entgegen: hier wurde die Beschäftigung eines Kameramannes festgestellt, der vollständig in einen Fernsehproduktionsbetrieb eingegliedert war, dem Weisungsrecht des Inhabers unterlag und keinerlei Unternehmerrisiko hatte.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 136/13

    Abhängige Beschäftigung - Kameramann - Regiekameramann

    Der Kläger gehörte - im Gegensatz zu dem Sachverhalt der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09, die von der Beklagten in Bezug genommen worden ist, nicht einem Pool von Kameramännern an, aus dem er zusammen mit anderen Kameramännern tätig geworden ist.
  • SG Hannover, 07.03.2013 - S 1 R 871/09
    Je höher ein Mitarbeiter qualifiziert ist bzw. je mehr und je wichtigere Fähigkeiten er besitzt, die das Unternehmen für seine wie auch immer geartete Produktion braucht, desto eigenständiger wird er möglicherweise arbeiten (so u.a. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2012, Az.: L 8 R 156/09, das auch die Tätigkeit eines Kameramanns betraf).

    Eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Recht hatte und von diesem auch Gebrauch gemacht hat, Arbeitsangebote abzulehnen (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Sachsen, 17.09.2015 - L 1 KR 10/11

    Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Beschäftigung; Kameramann;

    Schließlich sei noch auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09 - verwiesen, das die Auffassung der Beklagten zu den für die Statusentscheidung von Kameraleuten rechtlich relevanten Tätigkeitsmerkmalen bestätige.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 2 R 142/13

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Kameramanns bei Sportübertragungen

    Gestützt insbesondere auch auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09 (Juris) - hat es im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte zutreffend von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen sei.
  • LSG Hamburg, 26.01.2021 - L 3 BA 25/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Abgrenzung der abhängigen

    Wenn die Akquise-Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin mit flexiblen Arbeitszeiten oder aber auch im Homeoffice im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt würde, wäre auch eine größere Freiheit bei der Ausführung der Tätigkeit nicht ungewöhnlich bzw. wie vom Sozialgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (v. 28.03.2012 - L 8 R 156/09) dargelegt, begründen entsprechende Kompetenzen von Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Qualifikation den Arbeitsprozess oder das Arbeitsergebnis maßgeblich beeinflussen zu können, noch nicht automatisch eine selbständige Tätigkeit.
  • SG Hamburg, 01.07.2019 - S 15 R 296/16
    Darin unterscheidet sie sich aber in keinem Aspekt von jedem anderen (insbesondere höher qualifizierten) Mitarbeiter eines Unternehmens, der im Rahmen seiner Kompetenzen und der ihm obliegenden Aufgaben das wie auch immer geartete Arbeitsergebnis (mit-) beeinflusst (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2012, Az. L 8 R 156/09).
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